1. Allgemeines - Vertragsschluss
    1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen oder annehmen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend i.S. des § 145 letzter Halbsatz BGB. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden oder der Versendung der Ware zustande. Ein Pflichtenheft wird, sofern vorhanden, automatisch Bestandteil des Arbeitsauftrags. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
    3. Der Vertragsschluss erfolgt unter aufschiebender Bedingung, dass uns die für die Ausführung erforderlichen Informationen und/oder Hilfsstoffe zur Verfügung stehen. Die Bedingung gilt jedoch als Erfüllung, sobald das Fehlen der Informationen und/oder Hilfsstoffe von uns zu vertreten ist. Unser Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und eine evtl. erfolgte Gegenleistung erstattet.
    4. Für den Umfang und Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    5. Die Kosten für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Musterstücke und Vorarbeiten hierfür, trägt bei nicht erfolgtem Vertragsschluss der Auftraggeber.
  2. Preise
    1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang unseres Angebotes beim Kunden. Mehrkosten durch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden wir dem Kunden berechnen.
  3. Zahlung
    1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Auf die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB wird zusätzlich hingewiesen.
    2. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
    3. Ab Verzugseintritt sind unsere Forderungen i. H. v. 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
    4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
    5. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber entgegen genommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des oder der Schecks oder Wechsel(s) sofortige Barzahlung, auch für noch nicht fällige Papiere, verlangen.
    6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder bzw. mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, d.h. in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
  4. Lieferung
    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies trifft auch zu, wenn Lieferung mit Frachtvergütung oder frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch für Teillieferung.
    2. Falls der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
    3. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
    4. Unvorhersehbare, unabwendbare außergewöhnliche Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. lassen unsere Lieferverpflichtung solange ruhen, bis die jeweiligen Ereignisse vollständig beendet sind. Während des Vorliegens solcher Ereignisse ist der Eintritt eines Lieferverzugs ausgeschlossen.
    5. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gegenüber den bestellten Mengen behalten wir uns vor.
  5. Dienstleistungen
    1. Die in unserer Auftragsbestätigung genannte Dienstleistungsdauer ist nur eine Schätzung der Parteien und kann, soweit nichts anderes vereinbart wurde, während der Projektdurchführung, allerdings erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Kunden, angepasst werden.
    2. Sobald die uns obliegende Dienstleistung abgeschlossen ist, wird der Kunde hierüber informiert. Sofern der Kunde die Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt für nicht vollständig erbracht ansieht, so muss er uns dieses innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Dienstleistung schriftlich mitteilen. Erhalten wir in diesem Zeitraum keine Mitteilung, gilt die Dienstleistung als vollständig erbracht.
    3. Soweit wir Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonst üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Leistungen erbringen, gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
  6. Verpackungsleistungen
    1. Soweit nichts anderes vereinbart, verpacken wir gemäß Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V. sowie bei Verpackungen für See- und Landtransporte unter Beachtung der Vergaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC).
    2. Ist bei fabrikneuen Verpackungsgegenständen vereinbart, dass die Verpackungsleistung auch in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes besteht, so ist die Verpackungsleistung vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Bei gebrauchten Verpackungsgegenständen ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.
    3. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir uns zur Aufbringung eines Korrosionsschutzes ausdrücklich verpflichtet haben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bzgl. für den Lufttransport luftfrachttauglich zu verpackende Gegenstände.
    4. Dem Auftraggeber steht es frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Wir werden uns hierum bemühen, können jedoch angesichts der Besonderheiten des Versicherungsmarktes keine Gewähr übernehmen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
  7. Gewährleistung
    1. Soweit dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Gewährleistungsrechte zustehen, sind sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Bei Dienstleistungsverträgen sind Gewährleistungsrechte des Kunden von vornherein ausgeschlossen.
    2. Soweit die Geschäfte unter § 377 HGB fallen, gilt die vorstehende Regelung auch für nicht erkennbare und verdeckte Mängel. Die Unter suchungspflichten nach § 377 HGB bleiben in jedem Falle bestehen.
    3. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
    4. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer bei allen von uns hergestellten Produkten seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Bei mit Rinde gelieferten Produkten sind abfallende oder lose Rindenstücke bspw. kein Qualitätsmangel. Auch können im Vollholz, selbst wenn eine Versiegelung stattgefunden hat, Risse auftreten, die ebenfalls keine Minderung der Qualität darstellen. Gleiches gilt für leichte Formveränderungen bedingt durch den Trocknungsprozess des Holzes.
    5. Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung ist der Nachweis, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und der gerügte Mangel seine Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Verpackungsleistungen bei sogenannten "Schlittenverpackungen" ohne Kiste und auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtliche Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde.
    6. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist stets ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
    7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
  8. Haftung
    1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
    2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sogenannter positiver Vertragsverletzung oder Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlungen oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen handelten. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
    4. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Haftung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.
    5. Soweit die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen nicht greifen, so ist unsere Haftung jedenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Geistiges Eigentum/Nutzungsrechte
    1. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    2. Unter der aufschiebenden der Bezahlung der im Arbeitsauftrag festgelegten entsprechenden Entgelte erteilen wir dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von uns entwickelten Werken und Software. Je nach Vertrag ist der Kunde berechtigt, etwaige Software nur auf seinem Computer (Einzellizenz) oder auf mehreren Computern einzusetzen (Netzwerklizenz). Die Software gilt auf einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Arbeitsspeicher (RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (z. B. Festplatte) installiert ist. Weitergehende Berechtigungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
    3. Sämtliche Rechte und Rechtsansprüche an bzw. aus dem von uns im Rahmen eines Auftrages bereitgestelltem geistigen Eigentum verbleiben ausschließlich bei uns. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine in Erfüllung des Arbeitsauftrages bereitgestellte Software oder Dokumentation zu vermieten, zu verleasen, zu verändern oder in sonstiger Weise an Dritte weiterzugeben.
    4. Der Kunde ist dazu verpflichtet alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz jeglicher, gemäß Arbeitsauftrag, entwickelten geistigen Werke gegen unbefugtes Kopieren, Nutzung und Verbreitung zu ergreifen. Er erkennt an, dass der Quellcode Geschäftsgeheimnisse von Wilms beinhaltet. Für den Quellcode sowie eingeschlossene Geschäftsgeheimnisse wird dem Kunden ausdrücklich keine Lizenz erteilt. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, die Software nicht zu zerlegen, zu dekompilieren oder zu versuchen den Quellcode zu ermitteln, außer in solchem Umfang, in dem diese Tätigkeiten nach zwingenden Gesetzen nicht eingeschränkt werden können.
    5. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung von deren geistigen Schutzrechten herrühren, soweit die Verletzung auf Informationen beruht, welche uns vom Kunden zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt wurden. Eine Prüfung, ob geistige Schutzrechte Dritter einer Verarbeitung der Informationen entgegenstehen, nehmen wir nicht vor.
  10. Verjährung

    Soweit eine Haftung gegenüber für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper der Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleibt das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waren und Leistungen bei uns, auch wenn die konkrete Ware oder Leistung bereits bezahlt wurde. Der Kunde ist befugt, über die Vertragsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
    2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf unsere an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
    3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum der Firma Wilms steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
    4. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde hat die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende neue Sache unentgeltlich zu verwahren.
    5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
    6. Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und alle anderen Gefahren zu sichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Ein Schadensfall ist unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  12. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

    Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Osnabrück. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

  13. Salvatorische Klausel

    Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.